Warnstreiks
sind zulässig!
Da die Arbeitgeber - also auch die Allianz
- sich bisher geweigert haben ein Angebot in der diesjährigen Gehaltstarifrunde
zu machen, wird es in den nächsten Tagen oder Wochen zu Warnstreiks
oder Streiks kommen. Hier einige grundsätzliche Informationen:
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Streiks sind ein verfassungsmäßiges
Grundrecht zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen (Art. 9 - Abs.
11 des Grundgesetzes).
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Die Teilnahme an einem rechtmäßigen
Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen
durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten.
Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb z.B. dem oder der Streikenden nicht
kündigen. Nach dem Streik besteht der Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
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Rechtmäßig ist der Streik, wenn
er zur Durchsetzung tariflicher Forderungen nach Ablauf der Friedenspflicht
von einer Gewerkschaft ausgerufen wird. Die Friedenspflicht endet mit dem
Ablauf des Tarifvertrages, bei uns war das der 31.5.2002.
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Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis.
Der oder die Streikende braucht keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein
Anspruch auf Bezahlung während des Streiks besteht nicht.
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Damit ist klar, dass der Arbeitgeber das Gehalt
für die Zeit kürzen darf, die Ihr eingestempelt wart und Euch
am Streik beteiligt habt. Dafür darf der Arbeitgeber nach dem Streik
auch fragen, wer sich während der Arbeitszeit wie lange am Streik
beteiligt hat.
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Wer sich ausgestempelt hat, muss diese Angaben
natürlich nicht machen, da der Arbeitgeber ja auch kein Gehalt kürzen
darf und Arbeitnehmer keine Rechenschaft darüber schuldig sind, was
sie in ihrer Freizeit machen.
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Streiken dürfen alle Kolleginnen und
Kollegen des Unternehmens, egal ob sie Mitglied der Gewerkschaft sind oder
nicht. Die Gewerkschaftsmitglieder erhalten aber für die Streikzeiten
das sogenannte Streikgeld, allerdings nur bei Vollstreiks und noch nicht
bei Warnstreiks.
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Auch Auszubildende und a.T.-Angestellte dürfen
sich am Streik beteiligen.
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In Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung
keine Notdienstregelungen einseitig organisieren und einzelne Mitarbeiter
dafür einteilen. Notdienstregelungen müssten zwischen der Gewerkschaft
und dem Arbeitgeber ausgehandelt werden. Notdienstregelungen bei Versicherungen
sind aber i.d.R. nicht notwendig, da sie nur zur Erhaltung der Substanz,
nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt
werden können.
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Die Streikleitung entscheidet über das
Ende bzw. Unterbrechung des Streiks.
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Sollten in Einzelfällen Vorgesetzte Streikende
doch maßregeln, bitten wir um umgehende Kontaktaufnahme mit einem
Betriebsrat.
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