Tarifergebnis vom 21. Juni 2002
Tarifvereinbarung
(Abschrift)

I. Lineare Erhöhung und Laufzeit

1. Der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 28. Mai 2001 wird bis einschließlich 30. Juni 2001 verlängert.

2. Der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe vom 28. Mai 2001 wird wie folgt geändert:

a) Die Gehälter nach § 1 einschließlich der Tätigkeitszulagen nach § 6 MTV und die Verantwortungszulagen nach § 4 Ziff. 1 werden mit Wirkung vom 1. Juli 2002 um 3,5 % erhöht.

b) § 6 erhält folgende Fassung:
„Der Gehaltstarifvertrag kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 30. September 2003, die §§ 3 und 4 Ziff.2 erstmals zum 31.Dezember 2003 gekündigt werden.“

3. Die Vergütungen für Auszubildende gem. § 2 GTV werden mit Wirkung vom 1. Juli 2003 auf folgende Beträge erhöht:
Im 1. Ausbildungsjahr € 711
Im 2. Ausbildungsjahr € 783
Im 3. Ausbildungsjahr € 854
 

II. Einmalzahlung für Angestellte

Die Angestellten – nicht die Auszubildenden – erhalten mit dem Juli-Gehalt eine einmalige zusätzliche Zahlung in Höhe von € 100,--, Teilzeitbeschäftigte und Angestellte, deren Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, erhalten die Einmalanzahlung anteilig.

Diese wird nicht auf die Sonderzahlungen nach §§ 3 Ziff. 3 und 13 Ziff. 9 MTV angerechnet und ist bei deren Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf die Einmalzahlung ist jedoch in jedem Fall, daß am 1. Juli 2002 Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff.2 MTV oder auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 bis 3 MTV oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz besteht.
 

III. Entgeltumwandlung

§ 2 Absätze 1 und 2 des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung vom 28.5.2001 erhält folgende Fassung:

(1) Für Angestellte, die bis zum Ende des 1. Quartals 2003 gem. § 1 erklären, auf bis zu 26,5% der im 2. Quartal des Jahres 2003 auszuzahlenden tariflichen Sonderzahlung gem. § 13 Zif. 9 MTV (in etwa 1% der Jahresvergütung) mindestens jedoch auf 250 € zu verzichten, leistet der Arbeitgebereine Anschubfinanzierung zur Pensionszusage im Rahmen dieser Tarifvereinbarung. Die Pensionszusage wird vom Arbeitgeber entsprechend erhöht. Der Arbeitgeber wendet einmalig zur Erhöhung der Pensionszusage 100% des jeweiligen Verzichtsbetrages gem. Satz 1, maximal jedoch 500 €, auf. Für Angestellte des Werbeaußendienstes (§ 3 Ziff. 2 GTV) gilt Entsprechendes, wenn der Verzicht bezüglich der tariflichen Sonderzahlung gem. § 22 Ziff.3 MTV bis 31. Dezember 2001 erklärt wird.

(2) Sofern 26,5% der im 2. Quartal des Jahres 2003 auszuzahlenden tariflichen Sonderzahlung gem. § 13 Ziff. 9 MTV die Mindestgrenze von 250 € nicht erreicht (z.B. bei Teilzeitbeschäftigten), können die Antragsteller dennoch auf250 € verzichten, es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet auf die Einhaltung der Mindestgrenze und läßt einen geringeren Verzichtsbetrag zu.
 

IV. Umwandlung von Entgelt in materielle Leistungen

Die Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 6 MTV vom 12.5.1989 wird um folgenden neuen Satz 2 ergänzt:

„Eine wirtschaftliche Auswirkung zugunsten des Arbeitnehmers ist auch dann gegeben, wenn diese zu einer geringeren steuerlichen Belastung des Arbeitnehmers für die Inanspruchnahme eines materiellen Vorteils (z.B. Entgeltverzicht zugunsten der entgeltlichen Überlassung eines PKW) führt.“
 

V. Gespräche über Anpassungsbedarf des Manteltarifvertrages und des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung

Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, daß wegen verschiedentlicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen Bedarf besteht, die Bestimmungen des Manteltarifvertrages und des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung daraufhin zu überprüfen, ob sie in der heutigen Form bestehen bleiben sollen. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich daher, Gespräche über den etwaig gegebenen Anpassungsbedarf zu führen. Führen die Gespräche dazu, daß übereinstimmend ein Anpassungsbedarf gesehen wird, so werden die Tarifvertragsparteien entsprechende Änderungen der Tarifverträge vereinbaren.
 

VI. Verhandlungen über Arbeitszeit und Beschäftigungssicherung

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich hiermit, die Verhandlungen über alle tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen mit dem Ziel einer Beschäftigungssicherung und einer noch flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit wieder aufzunehmen.

München, den 20. Juni 2002

Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
 

V.i.S.d.P: ver.di Bundesvorstand, Fachgruppe Versicherungen, Hinrich Feddersen,
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
zurück zu Aktuelles